Nutzungsrecht vs Urheberrecht

Auch im Jahr 2023 müssen wir Fotografen noch immer um Namensnennung unter den von unseren Kunden genutzten Fotos und die Einhaltung der Nutzungsrechte an den Fotos „kämpfen“. Dabei ist es doch so einfach – oder doch nicht?

Ein Thema, bei dem ich gern anecke und das für mich nicht einfach mal so unter den Teppich gekehrt werden darf.

Ich möchte hier mit einigen Trugschlüssen aufräumen, die nach wie vor weit verbreitet sind. Dabei versuche ich aber auch, die Seite der Kunden zu sehen, die -nicht ganz ohne die Verantwortung vieler Fotografen- nichts vom Urheber- und Nutzungsrecht wissen. Nach knapp 26 Jahren im Fotobusiness frage ich mich, warum hier nicht eine Einheitlichkeit unter den Kollegen herrscht, die folgende Probleme leicht beheben könnte.

Zwei Begriffe und ihre Unterscheidung

Urheberrecht und Nutzungsrecht. Urheber ist derjenige, der das Foto erschaffen hat. Es besteht keine Möglichkeit, dieses Urheberrecht weiterzugeben. Wenn ein anderer das eigene Bild nutzen möchte, kann man ihm zur Verwertung ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen.

Bei der Veröffentlichung sollte das Foto eindeutig dem Urheber zuzuordnen sein, schreibt das Urheberrecht vor. Das kann die Namensnennung unmittelbar neben dem Foto sein aber auch ein eindeutig zuordenbarer Verweis (z.B. Quellenverweise in Büchern). Wahllos geführte Namenslisten ohne Bezug zum Bild sind juristisch gesehen falsch.

 

Mit dem Erwerb der Nutzungsrechte kann man also definitiv NICHT die Urheberrechte erwerben. Wie auch, denn der Fotograf bleibt der Bilderschaffer!

 

Begrifflichkeit im Nutzungsrecht

Ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich eingeschränktes Nutzungsrecht ist genauso möglich wie ein voll ausschließliches.

Wird für ein Bild ein einfaches Nutzungsrecht vereinbart, darf der Urheber daran auch Anderen einfache Nutzungsrechte einräumen. Der Fotograf kann ein Bild also zeitgleich mehrfach verwerten. Das ist im Übrigen zu 98% bei mir der Fall.

Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht (Exklusivrecht) ist eine Zweitverwertung ausgeschlossen. Der Fotograf kann das Foto keinem weiteren Kunden zur Nutzung überlassen.

Was viele dabei nicht wissen: Dieses ausschließliche Nutzungsrecht kann in zwei Abstufungen vereinbart werden: Als „eingeschränkt ausschließliches Nutzungsrecht“, wodurch der Fotograf das Bild noch für sich nutzen kann, oder als „voll ausschließliches Nutzungsrecht“. Bei diesem darf der Fotograf als Urheber das eigene Foto nicht mehr nutzen.

Sowohl das einfache, als auch das ausschließliche Nutzungsrecht können zudem zeitlich, räumlich und inhaltlich begrenzt werden. Weiterhin kann und sollte der Fotograf in den meisten Fällen eine Weitergabe an Dritte ausschließen.

Wichtig hier: Die vergebenen Nutzungsrechte werden – in der Höhe je nach Nutzungsart- gesondert honoriert und aufgeführt, da sonst vertragliche Missverständnisse vorprogrammiert sind.

Wo liegt das Problem bei der Urhebernennung?

Um nicht zu sehr in die rechtliche Welt der beiden Begriffe abzuschweifen, hier noch einige persönliche Gedanken.

Urheber haben Namen!

Es passiert einfach zu oft, dass ich bei Instagram, Facebook, Linkedin und weiteren Plattformen – ja erschreckenderweise sogar in Zeitungen- Bilder sehe, deren Urheber nicht genannt ist. Es fehlt also der Bildverweis. In Einzelfällen ist das auch für mich verständlich, da Kollegen nach Veröffentlichung ihrer Aufnahmen (Demos, Gewalttaten etc.) massiv bedroht wurden. Ausnahmen wie diese sind begründet, aber umso mehr verstehe ich es nicht, wenn Urheberverweise einfach mal so weggelassen oder „vergessen“ werden, obwohl vertraglich geregelt und mehrfach mit Verweisen auf Angebot, Auftrag, Rechnung, Fotovertrag und in Mails sichtbar gemacht werden.

Abgesehen von möglichen rechtlichen Schritten bei einem Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz geht es mir hauptsächlich um die Wertschätzung meiner Arbeit.

Es dürfte kein Problem sein, mit einem Rechtsklick auf das Foto die Urheberdaten abzurufen und in den Text oder unter das Foto zu übernehmen. Jeder sorgsame Fotograf wird, bevor er seine Fotos weitergibt, in den Metadaten des Fotos seinen Urheberverweis anbringen und genau so sollte er dann auch vom Nutzer übernommen werden. Im Übrigen werden in den Metadaten auch die vereinbarten Nutzungsrechte verankert.

Da es auch heute noch Fotografen gibt (abgesehen o.g. Fall), für die ihr Name im Fotoverweis nicht wichtig erscheint, entsteht bei Kunden immer wieder die Frage „muss ich oder nicht?“. Mein Antwort: JA! Es kostet nichts und tut keinem weh.

Nutzungsrechte – Warum eigentlich?

Gehen wir vom Beispiel aus, dass ich meinem Kunden A ein Foto verkauft habe – digital, per Mail und ohne weitere Vereinbarungen. Wochen später sehe ich dieses Foto auf einem Hochglanzmagazin. „Das ist mein Durchbruch“ mag der Amateur oder Fotograf jetzt denken, denn schließlich habe ich es auf die Titelseite geschafft. Aber genau da liegt er falsch! Mag es in Einzelfällen so funktionieren, liegt hier doch ein grober Fehler schon von Anfang an vor. Der Stolz der ersten Sekunde weicht hoffentlich nach reiflicher Überlegung schnell dem Gedanken, wie das Magazin dieses Foto honorieren müsste, wenn sie es von mir erworben hätten. Denn letztendlich verdiene ich mein Geld mit den Fotos.

Mir sind gerade solche Fälle bekannt, in denen sich Fotografen -ob Hobby oder Profi- mit geringen Honoraren, ja sogar kostenlos, abspeisen lassen, meist mit der Aussage, dass doch durch den Kunden und die Veröffentlichung der Fotos „Werbung für den Fotografen gemacht wird“. Auch mir tritt ein solches Gespräch in Erinnerung, als ich für eine Luxusautomarke pro abgelichtetem Auto 20 ,- EUR bekommen sollte. Der Vertrag kam NATÜRLICH nie zustande. Aber weiter zum Thema.

In Vorgesprächen mit meinen Kunden passiert es oft, dass beim Thema Nutzungsrechte vorerst Stirnfalten die erste Reaktion sind. Schließlich bekomme ich ja schon mein Stunden- und Bildbearbeitungshonorar sowie die Auslagen für Fahrt und Fahrzeit. Ich erkläre das immer sehr einfach und werde es auch hier abschließend erläutern.

Der Handwerker X -hier Elektriker- kommt zum Kunden und berechnet seinen Stundensatz. Dabei hat er sein Material, das Kabel. Dieses Kabel kostet natürlich extra und die Marge dafür ist schon berechnet, die Einbaudosen, die Kanäle usw. ebenso.

Der Fotograf berechnet seine Arbeitszeit. Sein „Material“, auch wenn oft digital, sind die gemachten Aufnahmen. Diese Aufnahmen werden mit Nutzungsrechten verkauft.

Vereinfacht:

Die „Mietwohnung“ in Form der einfachen, zeitlich begrenzten Nutzungsrechte, gibt es zum jährlichen Mietpreis. Die „Eigentumswohnung“, also das Foto mit Exklusivrechten, ja sogar zur Weitergabe an Dritte, kostet natürlich einmalig und deutlich mehr.

Fazit

Ich regle mittlerweile mit allen Kunden vertraglich -das kann auch im Angebot und Auftrag mit Verweis auf die AGB geschehen- wie die Nutzungsrechte der erworbenen Fotos aussehen. Auch das Urheberrecht und der damit zusammenhängende Urheberverweis bei Nutzung ist klar definiert und nicht zu übersehen.

 

Professionalität bei Vertragsabschluss ist kein Geschenk! Man muss ehrlich und klar kommunizieren.