Die Sache mit den Drohnen

Jeder kennt sie, viele haben sie, noch mehr verdammen sie wahrscheinlich – die Drohne, im Fachjargon auch UAS genannt.

Seit 2018 befasse ich mich intensiv mit der Aerial Photography und habe bereits mehrere hundert Flüge mit Drohnen für meine Kunden absolviert. Schien es zu Beginn á la „hoch und los“ noch recht einfach, wurde man als gewerblicher Fotograf schnell darauf aufmerksam, dass es doch mehr ist als nur das Fliegen, was die Luftfotografie ausmacht. Registrierungen, Versicherung, Anträge und deren Genehmigungen, bis hin zum Kenntnisnachweis -heute Führerschein oder Fernpilotenzeugnis genannt- sind Begriffe, mit denen man sich unbedingt auseinandersetzen sollte. Zudem alle miteinander sogar gesetzlichen Regelungen unterliegen.

Schon im ersten Jahr ging es deshalb zum Lufthansa Aviation Training Center nach Bremen, um nach einem Training eine Prüfung für die  Bescheinigung über eine bestandene Prüfung zum Nachweis ausreichender Kenntnisse zum Steuern von unbemannten Fluggeräten gemäß § 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 der Luftverkehrs-Ordnung abzulegen.

Kaum war das erledigt, drehte sich schon Ende 2019 das Drohnenrad neu und immer neue Verordnungen und Gesetze machten das legale Fliegen besonders für gewerbliche Fotografen immer mehr zum Problem. Dieser Zustand findet auch bis heute kein Ende. Eine rein bundeseinheitliche oder gar europäische Regelung für Drohnenpiloten gibt es nicht und die Länder kochen nach wie vor ihre eigene Suppe.

So ist es unter bestimmten Bedingungen, auf die ich hier aus Zeitgründen nicht gesondert benennen möchte, Pflicht, das Fernpilotenzeugnis A2 nach europäischen Recht abzulegen. Vor der überwachten Prüfung stehen etliche Lektionen auf dem Plan und besonders die Technik, das Luftrecht und die Meteorologie nehmen eine Großteil der Vorbereitung und der Prüfungen ein. Nebenher sollte man als Pilot noch einige vorgegebene Manöver fliegen, die man in einer Selbstauskunft nachweisen muss.

Ich absolvierte die Prüfung heute erfolgreich und bin nun im Besitz des A2-„Führerscheines“.

Was ändert sich nun aber für mich und was ist der Unterschied zum Hobbyflieger? Das hier zu erklären würde mehrere Seiten füllen. Deshalb gehe ich nur kurz auf diese Frage ein.

Als Hobbyflieger ist man quasi (etwas überspitzt) nur dazu berechtigt, sein UAS (die Drohne) über Wald und Feld zu steuern. Das nehmen aber viele Besitzer nicht so ernst – zu verlockend sind die schönen Luftaufnahmen aus Städten, Naturparks und über Seen, auch wenn es meistens verboten und oft auch nicht ungefährlich ist. Zudem ziehen sie durch verbotene Flugmanöver nicht selten den Zorn der Anwohner auf sich, da diese sich von den tieffliegenden Drohnen gestört oder gar belästigt fühlen. Oft bringt dies auch Diskussionen für mich als gewerblichen Piloten mit Anwohnern oder Unbeteiligten mit sich, wenn ich die Drohne für meine Kunden starte.

Durch den Führerschein A2 und auch eine vorliegende Ausnahmegenehmigung bin ich -wie auch vorher mit dem Kenntnisnachweis A1-A3- berechtigt, auch innerorts unter den gegebenen Bedingungen, aber auch immer unter Beachtung wichtiger Parameter, meine Aufträge für Fotos und Videos aus der Luft zu realisieren. Das kommt der Arbeit für meine Kunden sehr gelegen, denn die Aufnahmen sollen ja schließlich legal gemacht werden und im Netz landen. Geändert hat sich rein praktisch aber nichts!

Eine Frage beschäftigt mich jedoch immer wieder. Als beruflicher Flieger richtet man sich nach den Vorschriften und bezahlt Gebühren für Versicherung, Genehmigungen und den Führerschein. Wer geht aber wirklich denen nach, die denken, sie dürfen alles, nur weil eine Drohne frei verkäuflich ist?

Also werden viele weiter frei nach dem Motto fliegen:

Ubi non accusator, ibi non iudex! (Wo kein Kläger, da kein Richter)